Wahlordnung für die dritte Wahl des Kinder- und Jugendbeirats der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
§1
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§2
(1) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle jungen Menschen, die am Wahltag das achte, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und in Greifswald wohnen, zur Schule gehen, studieren, eine Ausbildung machen, einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten.
(2) Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle jungen Menschen im Alter von 11 bis 21 Jahre, wenn sie in Greifswald wohnen, zur Schule gehen, studieren, eine Ausbildung machen, einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten. Ausschlaggebend für die Wählbarkeit ist das Alter zum Beginn der Amtszeit, die mit der konstituierenden Sitzung beginnt. Vollendet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats während der Amtszeit dass 22. Lebensjahr, bleibt es im Amt bis zur Neukonstituierung des Beirats.
§3
Wahlorgane sind:
1. der_die Wahlleiter_in
2. der Wahlvorstand
(1) Der_die Wahlleiter_in ist der_die ehrenamtliche Kinderbeauftragte der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus Mitgliedern des amtierenden Kinder- und Jugendbeirats, die sich nicht selbst zur Wahl stellen, sowie hauptamtlichen Begleiter*innen. Er besteht aus mind. drei Personen. Der Wahlvorstand legt den Zeitraum der Wahl fest. Die Wahl wird an mind. drei aufeinanderfolgenden Tagen in verschiedenen Wahllokalen im Stadtgebiet durchgeführt. Der Wahlvorstand bestimmt in Absprache mit Greifswalder Schulen, öffentlichen Jugendeinrichtungen und der ehrenamtlichen Kinderbeauftragten die Örtlichkeiten und Öffnungszeiten der Wahllokale zur Durchführung der Wahl.
§4
(1) Die Wahl erfolgt auf Grund der von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge.
(2) Wahlvorschläge müssen bis zum 09.05.2023 bei dem Wahlvorstand eingereicht werden.
§5
(1) Die Wahlvorschläge werden von dem_der Wahlleiter_in und dem Wahlvorstand geprüft.
(2) Nach Prüfung der Wahlvorschläge stellt der_die Wahlleiter_in die Zulassung der Wahlvorschläge fest und gibt diese am 19.05.2023 öffentlich bekannt.
§6
(1) Gewählt wird mit einem amtlich erstellten Stimmzettel, der durch den Wahlvorstand erstellt wird.
(2) Auf dem Stimmzettel werden die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufgeführt.
§7
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Dabei hat jede_r Wahlberechtigte_r bis zu drei Stimmen. Diese Stimmen können auf die verschiedenen Kandidat_innen beliebig verteilt werden. Für jede_n Kandidat_in kann dabei jedoch nur eine Stimme abgegeben werden.
§8
Ungültig sind Stimmen, wenn 1. mehr als drei Bewerber_innen angekreuzt sind 2. der Stimmzettel den Willen der_des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
§9
(1) In den Kinder- und Jugendbeirat sind diejenigen Kandidat_innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind bei der Vergabe des 13. Sitzes mehrere Bewerber_innen mit gleicher Stimmenzahl vorhanden, so entscheidet das von der_dem Wahlleiter_in zu ziehende Los.
(2) Scheidet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats aus oder verzichtet auf sein Mandat, so geht dieses an die_den nächste_n nicht berücksichtigte Bewerber_in mit der höchsten Stimmzahl (Nachrückerliste). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt nach vorläufiger Prüfung des Wahlvorstandes durch den_die Wahlleiter_in.
§10
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Veröffentlicht am 03. April 2023.)