Satzung des Kinder- und Jugendbeirates

der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 21.02.2019 die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschlossen.

Präambel

Die Kinder und Jugendlichen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollen die Möglichkeit haben, sich selbst in das Geschehen in ihrer Stadt einzubringen und es mitzugestalten. Zu diesem Zweck wird ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet. Auf ihrem Weg in eine demokratische und soziale Gesellschaft soll dieser Beirat Hilfe und Übungsplatz sein, denn er wird von Kindern und Jugendlichen geführt und arbeitet überparteilich und konfessionell ungebunden.Er handelt nach demokratischen Grundsätzen, gegen jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Heterosexismus und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen Generationen ein. Besonders der_die Oberbürgermeister_in, die Bürgerschaft und die Stadtverwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichten sich, gemeins chaftlich die Arbeit des Kinder- und Jugendbeirats tatkräftig und nachhaltig zu unterstützen.

§1 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Kinder- und Jugendbeirates ist es, die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt zu vertreten und die Bürgerschaft, deren Ausschüsse sowie die Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, zu beraten und zu unterstützen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen.

(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats sind Ansprechpartner_innen für Kinder, Jugendliche und junge Menschen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und ein Vertretungsorgan ihrer Belange gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen aller Greifswalder Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Kulturen oder Konfessionen.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen frei.

§ 2 Organe und Gliederung

(1) Die Organe des Kinder- und Jugendbeirats der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind

  • der Kinder- und Jugendbeirat (§3)
  • die Sprecher_innen (§4)
  • das offene Kinder- und Jugendforum (§5)

§ 3 Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens 9 und maximal 13 Mitgliedern, unter denen ein_e Vorsitzende_r und ein_e Stellvertreter_in mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Sie können durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zu fassen ist, unter Berücksichtigung eines konstruktiven Misstrauensvotums abgewählt werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und gleichberechtigt.

(2) Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats können junge Menschen im Alter von 11 bis 21 Jahren werden, wenn sie in Greifswald wohnen, zur Schule gehen, studieren, eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten. Vollendet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats während der Amtszeit das 22. Lebensjahr, bleibt es im Amt bis zur Neukonstituierung des Beirats.

(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats arbeiten parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie können nicht gleichzeitig Mitglieder der Bürgerschaft oder deren Ausschüsse sein. Nicht mehr als 50 Prozent der Mitglieder sollen der gleichen Partei angehören.

(4) Der Austritt aus dem Kinder- und Jugendbeirat kann aus einem wichtigen Grund schriftlich beantragt werden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Beirat. Weiterhin scheidet ein Mitglied aus, wenn die Voraussetzungen nach §3(2) nicht mehr erfüllt werden.

§4 Sprecher_innen

(1) Der_die Sprecher_in und der_die Stellvertreter_in vertreten den Kinder- und Jugendbeirat nach außen hin. Die Sprecher_innen sind an die Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirats gebunden.

(2) Der_die Sprecher_in und der_die Stellvertreter_in werden einzeln von den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirats für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie können durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zu fassen ist, abgewählt werden.

§ 5 Offenes Kinder- und Jugendforum

(1) Interessierte Kinder, Jugendliche und junge Menschen können jederzeit an den Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums teilnehmen und ihre Ideen und Meinungen vortragen.

(2) Das offene Kinder- und Jugendforum kann Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themenbereichen bilden. In diesen können alle interessierten Kinder und Jugendlichen mitarbeiten. Die Arbeitsgruppen erhalten eine_n Ansprechpartner_in im Kinder- und Jugendbeirat.

(3) Die Arbeitsgruppen organisieren ihre Arbeit selbstständig. Die Ergebnisse werden regelmäßig im offenen Kinder- und Jugendforum vorgestellt und an den Kinder- und Jugendbeirat übermittelt.

§ 6 Wahlen

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wird für die Dauer von zwei Jahren direkt gewählt. Verzögert sich die Konstituierung des neu gewählten Kinder- und Jugendbeirats, führt der bestehende die Geschäfte bis zur Konstituierung weiter, längstens jedoch für sechs Monate.

(2) Wahlberechtigt sind alle jungen Menschen, die am Wahltag das achte, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und die in Greifswald wohnen, zur Schule gehen, studieren, eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten.

(3) Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die mittels Beschluss des Kinder- und Jugendbeirates Gültigkeit erlangt. Für die erstmalige Wahl des Kinder- und Jugendbeirates können unter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen Sonderregelungen für das Wahlverfahren festgelegt werden.

§ 7 Sitzungen

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat trifft sich einmal pro Quartal und/oder nach Bedarf zu nichtöffentlichen Sitzungen.

(2) Das offene Kinder- und Jugendforum trifft sich möglichst einmal pro Monat und/oder nach Bedarf zu öffentlichen Sitzungen.

(3) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Dies geschieht spätestens zwei Wochen vorab schriftlich mit der vorläufigen Tagesordnung. Die Vorsitzenden können die Leitung an ein anderes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats übertragen.

(4) Die Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums werden durch die Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirats einberufen und geleitet. Die Sitzungstermine werden spätestens zwei Wochen vorab auf der Internetseite des Kinder- und Jugendbeirats veröffentlicht. Die Vorsitzenden können die Leitung an ein anderes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats übertragen.

(5) Die Tagesordnungen der Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums werden am Anfang der Sitzung abgestimmt. Die Sitzungen werden abwechselnd durch Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats protokolliert und das Protokoll wird auf der Internetseite des Kinder- und Jugendbeirats veröffentlicht.

(6) In den Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums stellen die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats die Ergebnisse ihrer Arbeit und die Ergebnisse der Arbeitsgruppen vor.

(7) Die Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums finden an wechselnden Tagungsorten in verschiedenen Stadtteilen statt.

(8) In den Sommerferien gibt es sowohl für den Kinder- und Jugendbeirat als auch für das offene Kinder- und Jugendforum eine Sitzungspause.

(9) Weiteres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Kinder- und Jugendbeirat in eigener Verantwortung gibt.

§ 8 Einbindung in die Universitäts- und Hansestadt Greifswald

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet vertrauensvoll mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zusammen. Für den regelmäßigen Kontakt sorgen eine Kontaktperson in der Stadtverwaltung und der Stadtjugendring Greifswald in Kooperation.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat und das offene Kinder- und Jugendforum werden pädagogisch begleitet und unterstützt. Vorschläge zur pädagogischen Begleitung können sowohl die Kontaktperson der Stadtverwaltung, der Stadtjugendring als auch der Kinder- und Jugendbeirat selbst machen. Über die Vergabe dieser Aufgabe entscheidet der Kinder- und Jugendbeirat.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat wird über die öffentlich zu behandelnden Gegenständen durch die Stadtverwaltung und die politischen Gremien informiert und unterrichtet. Bei städtischen Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist er frühzeitig zu beteiligen und anzuhören. Der Kinder- und Jugendbeirat legt eigenverantwortlich fest, was die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, Anliegen, welche Belange der Kinder und Jugendlichen zum Inhalt haben, direkt an die Bürgerschaft, die Ausschüsse, die Ortsteilvertretungen und die Verwaltung heranzutragen. Ladungen zu den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen gehen an die jeweils vom Beirat benannten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats. An die/den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates geht die Ladung zu den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft.

(5) Der Kinder- und Jugendbeirat ist berechtigt, Beschlussempfehlungen zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben.

(6) Die Bürgerschaft, die jeweiligen Ausschüsse und Stadtverwaltung haben Empfehlungen und Anträge des Kinder- und Jugendbeirats innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln und zu beantworten.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat legt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und stellt diesen in der Bürgerschaft vor.

(8) Für ihre Arbeit stellt die Stadt dem Kinder- und Jugendbeirat und dem offenen Kinder- und Jugendforum geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

(9) Der Kinder- und Jugendbeirat bekommt von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald jährlich, soweit es die Haushaltslage zulässt, finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, die er in eigener Verantwortung verwaltet. Die Mittelverwendung ist jährlich nachzuweisen.

§ 9 Änderung der Satzung

Die Satzung kann auf Antrag von der Bürgerschaft geändert werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

X