Wahlordnung für die vierte Wahl des Kinder- und Jugendbeirats der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

 

§1Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Drei Monate vor Ende der Wahlperiode soll der Kinder- und Jugendbeirat den Wahltermin für die folgende Wahlperiode beschließen. Der Termin sowie der Aufruf zur Abgabe von Wahlvorschlägen werden rechtzeitig auf der Internetpräsenz des Kinder- und Jugendbeirates bekannt gegeben. Außerdem wird die Bürgerschaft über den Termin in Kenntnis gesetzt.

§2 Aktives und passives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle jungen Menschen, die am Wahltag das achte, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und in Greifswald wohnen, zur Schule gehen, studieren, eine Ausbildung machen, einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten.

(2) Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Menschen im Alter von 11 bis 21 Jahren, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge in Greifswald mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ausschlaggebend für die Wählbarkeit ist das Alter zum Beginn der Amtszeit, die mit der konstituierenden Sitzung beginnt. Vollendet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats während der Amtszeit das 22. Lebensjahr, bleibt es bis zur Neukonstituierung des Beirats im Amt.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen das Einverständnis zur Teilnahme an der Wahl, das Einverständnis zur Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendbeirat und das Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Daten auf den Stimmzetteln durch ihre gesetzliche Vertretung in schriftlicher Form vor der Wahl bei dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin einreichen. 

§3 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind:

1. der  Wahlleiter oder die Wahlleiterin

2. der Wahlvorstand

(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ist der oder die Kinderbeauftragte der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus Mitgliedern des amtierenden Kinder- und Jugendbeirates, die sich nicht selbst zur Wahl stellen, sowie hauptamtlichen begleitenden Personen der Verwaltung. Er besteht aus mindestens drei Personen. Der Wahlvorstand legt den Zeitraum der Wahl fest. Die Wahl wird an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen in verschiedenen Wahllokalen im Stadtgebiet durchgeführt. Der Wahlvorstand bestimmt in Absprache mit Greifswalder Schulen, öffentlichen Jugendeinrichtungen und der oder dem Kinderbeauftragten die Örtlichkeiten und Öffnungszeiten der Wahllokale zur Durchführung der Wahl.

§4 Wahlvorschläge

(1) Die Wahl erfolgt auf Grund der von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge.

(2) Wahlvorschläge müssen bis 23 Tage vor der Wahl bei  dem Wahlvorstand eingereicht werden.

(3) Die Wahlvorschläge werden von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin und dem Wahlvorstand geprüft.

(4) Nach Prüfung der Wahlvorschläge stellt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Zulassung der Wahlvorschläge fest und gibt diese spätestens 20 Tage vor der Wahl auf den Internetpräsenzen des Kinder- und Jugendbeirates und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bekannt. Die Bürgerschaft wird hierüber in Kenntnis gesetzt.

§5 Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit einem Stimmzettel, der durch den Wahlvorstand erstellt wird.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufgeführt.

(3) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Dabei hat jede wahlberechtigte Person bis zu drei Stimmen. Diese Stimmen können auf verschiedene Kandidaten und Kandidatinnen verteilt werden.

§6 Ungültige Stimmen

(Ungültig sind Stimmen, wenn

1. mehr als drei Bewerber oder Bewerberinnen angekreuzt sind, oder
2. der Stimmzettel den Willen der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt.

§7 Wahlergebnis

(1) In den Kinder- und Jugendbeirat sind diejenigen Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind bei der Vergabe des 13. Sitzes mehrere Bewerber oder Bewerberinnen mit gleicher Stimmenzahl vorhanden, so entscheidet das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zu ziehende Los.

(2) Scheidet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates aus oder verzichtet auf sein Mandat, so geht dieses an den nächsten nicht berücksichtigten Wahlvorschlag mit der höchsten Stimmzahl (Nachrückerliste). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt nach vorläufiger Prüfung des Wahlvorstandes durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin.

§8 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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