Satzung des Kinder- und Jugendbeirates
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Präambel
Die Kinder und Jugendlichen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollen die Möglichkeit haben, sich in das Geschehen in ihrer Stadt einzubringen und es mitzugestalten. Zu diesem Zweck wird durch die Bürgerschaft ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet. Auf ihrem Weg in eine demokratische und soziale Gesellschaft soll dieser Beirat Hilfe und Übungsplatz sein, denn er wird von Kindern und Jugendlichen geführt und arbeitet überparteilich und konfessionell ungebunden. Er handelt nach demokratischen Grundsätzen, gegen jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Heterosexismus und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen Generationen ein.
§1 Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Kinder- und Jugendbeirates ist es, die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt zu vertreten und die Bürgerschaft sowie die Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, zu beraten und zu unterstützen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats sind Ansprechpartner für Kinder, Jugendliche und junge Menschen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen aller Greifswalder Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Kultur oder Konfessionen gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen frei.
(4) Die §§ 24-27 KV M_V gelten entsprechend.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus 13 Mitgliedern, unter denen ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und mindestens eine Stellvertretung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Sie können durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zu fassen ist, unter gleichzeitiger Wahl einer Neubesetzung abgewählt werden. Im Falle einer Abwahl soll unmittelbar ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und gleichberechtigt.
(2) Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können junge Menschen im Alter von 11 bis 21 Jahren werden, wenn sie in Greifswald mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Vollendet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates während der Amtszeit das 22. Lebensjahr, bleibt es im Amt bis zur Neukonstituierung des Beirats. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig, wenn der Hauptwohnsitz in Greifswald aufgegeben wird.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können nicht gleichzeitig Mitglieder der Bürgerschaft oder deren Gremien sein.
(4) Der Austritt aus dem Kinder- und Jugendbeirat kann aus einem wichtigen Grund in Textform beantragt werden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Beirat. Weiterhin scheidet ein Mitglied aus, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 nicht mehr erfüllt werden. Sind bei der vorangegangenen Wahl des Kinder- und Jugendbeirates mehr Kandidaten angetreten als gewählt worden sind, so erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Wahlergebnisse anhand der Nachrückerliste. Austritt und Nachrücken werden öffentlich bekannt gemacht.
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§3 Sprecher und Sprecherinnen
(1) Der Sprecher oder die Sprecherin nimmt im Einvernehmen mit dem oder der Kinder- und Jugendbeauftragten die Öffentlichkeitsarbeit für den Kinder- und Jugendbeirat wahr. Der Sprecher oder die Sprecherin ist an die Entscheidungen des Kinder- und Jugendbeirates gebunden.
(2) Der Sprecher oder die Sprecherin und die Stellvertretung werden von den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie können durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zu fassen ist, mit unmittelbar anschließender Wahl einer Neubesetzung abgewählt werden.
§ 4 Einbindung in die Universitäts- und Hansestadt
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet vertrauensvoll mit dem Präsidenten der Bürgerschaft oder der Präsidentin der Bürgerschaft, dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin und den Gremien der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zusammen. Die Stadtverwaltung unterstützt und fördert den erforderlichen Informationsfluss und regelmäßigen Austausch.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat und das offene Kinder- und Jugendforum sollen durch die Kinder- und Jugendbeauftragte oder den Kinder- und Jugendbeauftragten pädagogisch begleitet und unterstützt werden. Der Kinder- und Jugendbeirat kann sich nach eigener Wahl zusätzlicher pädagogischer Begleitung und Unterstützung Dritter bedienen.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat wird über die öffentlich zu behandelnden Gegenstände durch die Stadtverwaltung informiert und unterrichtet. Bei städtischen Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist er frühzeitig zu beteiligen und anzuhören. Der Kinder- und Jugendbeirat legt eigenverantwortlich fest, was die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt.
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, Anliegen, welche Belange der Kinder und Jugendlichen zum Inhalt haben, direkt an die bürgerschaftlichen Gremien und die Verwaltung heranzutragen. Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung haben das Recht, an den Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse teilzunehmen, sowie bei für den Kinder- und Jugendbeirat relevanten Entscheidungen das Rede- und Antragsrecht.
(5) Der Kinder- und Jugendbeirat ist berechtigt, Beschlussempfehlungen zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben.
(6) Der Kinder- und Jugendbeirat legt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und stellt diesen in der Bürgerschaft oder im von der Bürgerschaft zu benennenden Fachausschuss vor.
(7) Für ihre Arbeit stellt die Stadt dem Kinder- und Jugendbeirat und dem offenen Kinder- und Jugendforum geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
(8) Der Kinder- und Jugendbeirat erhält eine Darstellungsmöglichkeit auf der Internetseite der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(9) Der Kinder- und Jugendbeirat bekommt von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald jährlich, soweit es die Haushaltslage zulässt, finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, die er in eigener Verantwortung verwaltet. Die Mittelverwendung ist jährlich nachzuweisen.
§ 5 Offenes Kinder- und Jugendforum
(1) Kinder- und Jugendliche in und um Greifswald bekommen im offenen Kinder- und Jugendforum die Möglichkeit, direkt mitzureden und sich in das Geschehen in der Stadt einzubringen, Entscheidungen zu beeinflussen, Projekte durchzusetzen und finanziell zu unterstützen. Es trifft sich nach Maßgabe des § 7 und gibt die jeweiligen Termine jeweils rechtzeitig über die Internetpräsenz des Kinder- und Jugendbeirates bekannt.
(2) Interessierte Kinder, Jugendliche und junge Menschen können jederzeit an den Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums teilnehmen und ihre Ideen und Meinungen vortragen.
(3) Das offene Kinder- und Jugendforum kann Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themenbereichen bilden. In diesen können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten alle interessierten Kinder und Jugendlichen mitarbeiten. Den Arbeitsgruppen soll jeweils ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates als Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin benannt werden.
(4) Die Arbeitsgruppen organisieren ihre Arbeit selbstständig. Die Ergebnisse werden regelmäßig im offenen Kinder- und Jugendforum vorgestellt und an den Kinder- und Jugendbeirat übermittelt.
§ 6 Wahlen
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wird für die Dauer von zwei Jahren nach dem Mehrheitswahlrecht direkt gewählt. Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gemacht. Nicht gewählte Kandidaten und Kandidatinnen werden auf eine Nachrückerliste gesetzt. Verzögert sich die Konstituierung des neu gewählten Kinder- und Jugendbeirats, führt der bestehende Kinder- und Jugendbeirat die Geschäfte bis zur Konstituierung weiter, längstens jedoch für sechs Monate.
(2) Wahlberechtigt sind alle jungen Menschen, die am Wahltag das achte, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und die in Greifswald wohnen, zur Schule gehen, studieren, eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten.
(3) Das Wahlverfahren wird in der Wahlordnung geregelt, die Anlage zur Satzung ist.
§ 7 Sitzungen
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat soll einmal pro Quartal und nach Bedarf tagen. Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind nichtöffentlich.
(2) Das offene Kinder- und Jugendforum soll einmal pro Monat und nach Bedarf stattfinden. Die Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums sind öffentlich.
(3) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einberufen und geleitet. Die Sitzungstermine sind im Informationssystem der Bürgerschaft zu hinterlegen. Die Ladung erfolgt unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung elektronisch oder schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt für eine ordentliche Sitzung zwei Wochen. Der oder die Vorsitzende kann die Leitung an ein anderes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates übertragen.
(4) Die Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates einberufen und geleitet. Die Sitzungstermine sollen zwei Wochen vorab in den gängigen Medien öffentlich publiziert werden. Der oder die Vorsitzende kann die Leitung an ein anderes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats übertragen.
(5) Die Tagesordnungen der Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums werden am Anfang der Sitzung abgestimmt. Die Sitzungen werden abwechselnd durch Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates protokolliert und das Protokoll wird auf der Internetseite des Kinder- und Jugendbeirates veröffentlicht.
(6) In den Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums stellen die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates die Ergebnisse ihrer Arbeit und die Ergebnisse der Arbeitsgruppen vor.
(7) Die Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums sollen an wechselnden Tagungsorten in verschiedenen Stadtteilen stattfinden.
(8) In den Ferien finden keine Sitzungen statt.
(9) Weiteres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Kinder- und Jugendbeirat in eigener Verantwortung gibt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 08.03.2019 außer Kraft.[/one_half]