Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
§1 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates
§2 Vorsitz und Stellvertretung
§3 Sprecher_in und Stellvertretung
§4 Wahlen
§5 Einberufen der Sitzungen
II. Ablauf der Sitzungen
§6 Teilnahme an den Sitzungen
§7 Pflicht zur Aufgabenerfüllung
§8 Öffentlichkeit
§9 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
§10 Teilnahmerecht der_des Oberbürgermeister_in an den Sitzungen
§11 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat
§12 Ändern der Tagesordnung
§13 Hausrecht während der Sitzungen
§14 Niederschrift (Protokoll)
III. Schlussvorschriften
§15 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien
§16 Änderung der Geschäftsordnung
§17 Verstoß gegen die Geschäftsordnung
§18 Widerspruch
§19 Inkrafttreten
I Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Kinder- und Jugendbeirat
§1 Erste (konstituierende) Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates
Die konstituierende Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates findet spätestens acht Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Die_der Kinderbeauftragte lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.§ 2 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine_einen Vorsitzende_n sowie eine_n Stellvertreter_in. Die_der Stellvertreter_in unterstützen die_den Vorsitzende_n bei ihrer_seiner Arbeit und vertreten sie_ihn.
(2) Die_der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates. Sie_er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im übrigen hat sie_er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie_er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.§ 3 Sprecher_in und Stellvertretung
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine_n Sprecher_in sowie eine_n Stellvertreter_in.
§ 4 Wahlen
(1) Alle Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Soweit durch Geschäftsordnung und Satzung nichts anderes bestimmt ist und durch Anwesende kein Widerspruch erhoben wird, können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden.
(2) Wahlen werden durch einen Wahlausschuss geleitet, der von den Wahlberechtigten im Block mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gewählt wird. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens einem Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats sowie weiteren Beisitzern. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für ein durch die Wahl zu bestimmendes Mandat kandidieren. (3) Alle Kandidaten müssen Gelegenheit erhalten, sich vorzustellen und Fragen zu beantworten. (4) Die Auszählung der Stimmzettel ist für alle Wahlberechtigten öffentlich. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und anschließend bekanntzugeben. Alle Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.§5 Einberufung der Sitzungen
(1) Die_der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates beruft die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Quartal (alle drei Monate). Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.
(2) Die_ der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird in elektronischer Form mittels E-Mail an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates. Bei Bedarf wird auch der_die Oberbürgermeister_in eingeladen.
(3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens 14 Kalendertage liegen.
II Ablauf der Sitzungen
§6 Teilnahme an Sitzungen
(1) Können Mitglieder nicht an einer Sitzung des Kinder- und Jugendbeirats teilnehmen zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der_dem Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates an und legen dieser_diesem die Gründe dar.
(2) Ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der_dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
§7 Pflicht zur Aufgabenerfüllung
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind verpflichtet, übernommene Aufgaben zu erfüllen.
(2) Bei Nichterfüllung übernommener Aufgaben wird dies vor Beginn der Sitzung der_dem Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates angezeigt und begründet.
§ 8 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.
§ 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Kinder- und Jugendbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse können per Konsensentscheidung oder durch Abstimmung mit offenem Hand- oder Kartenzeichen getroffen werden.
(4) Soweit durch diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, ist für alle Beschlüsse per Hand- oder Kartenzeichen jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu beachten.
(5) Vor der Abstimmung per Hand- oder Kartenzeichen nennt die Sitzungsleitung den Beschlusstext, über den beschlossen werden soll und gibt die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt. Die Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ geantwortet werden kann.
(6) Auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes des Kinder- und Jugendbeirats wird namentlich abgestimmt. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats werden dann in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen.
(7) Liegen mehrere Anträge zur selben Angelegenheit vor, ist über den weitgehensten Antrag zuerst abzustimmen. Die Sitzungsleitung entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmungen.
(8) In Ausnahmefällen kann eine Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege erfolgen, im Rahmen eines namentlichen Umlaufbeschlusses. Der Abstimmungszeitraum beträgt mindestens 24 Stunden und wird vor der Abstimmung bekanntgegeben. Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung ist in der nachfolgenden Sitzung des Kinder- und Jugendbeirats zu verlesen.
(9) Der gefundenen Konsens oder das Abstimmungsergebnis wird durch die Sitzungsleitung festgestellt. Die Ergebnisse sind immer genau anzugeben.
§ 10 Teilnahmerecht des_der Oberbürgermeister_in an den Sitzungen
Der_die Oberbürgermeister_in kann nach Absprache an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilnehmen. Er_sie hat als Teilnahmeberechtigte_r Rederecht.
§ 11 Anträge für den Kinder- und Jugendbeirat
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können Anträge in den Kinder- und Jugendbeirat einbringen.
(2) Die Anträge sind in elektronischer Form (E-Mail) oder schriftlich an die_den Vorsitzende_n des Kinder- und Jugendbeirates zu stellen. Diese_r sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.
(3) Alle Anträge sind so zu formulieren, dass sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltungen“ abgestimmt werden können.
(4) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.
(5) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
§ 12 Änderung der Tagesordnung
Der Kinder- und Jugendbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern
- Tagesordnungspunkte hinzuzufügen, Tagesordnungspunkte zu vertagen,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
§ 13 Hausrecht während der Sitzungen
Die_der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie_er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie_er hat weiterhin das Recht
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen.
Kann sich die_der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 14 Niederschrift (Protokoll)
(1) Über die Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist (vom_von der Schriftführer_in) eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2) Auszüge der Niederschrift werden öffentlich zur Verfügung gestellt, wenn dies in der Sitzung beschlossen wurde.
(3) Sind Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können Einwendungen innerhalb von 5 Tagen nach Übersendung bzw. Übermittlung der Niederschrift erhoben werden. Die Einwendung ist zu begründen. Über die Einwendungen wird in der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates entschieden.
IV Schlussvorschriften
§15 Zurverfügungstellung von Schreibmaterialien
Dem Kinder- und Jugendbeirat werden die für seine Arbeit erforderlichen Schreibmaterialien zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Fotokopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden.
§16 Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit durch den Kinder- und Jugendbeirat geändert werden.
§17 Verstoß gegen die Geschäftsordnung
Verstoßen einzelne Mitglieder gegen die Geschäftsordnung, werden sie durch den_die Vorsitzende_n ermahnt. Die erste Ermahnung erfolgt mündlich, alle weiteren in schriftlicher Form.
§18 Widerspruch
Gegen Ermahnungen kann, bis spätestens nach Verlesung dieser, mündlich Widerspruch eingelegt werden.
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Jedes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates erhält eine Fotokopie der Geschäftsordnung.